Aktualisierte Infektionsschutzverordnung (vom 19.05.2021)
Ab dem 19.05.2021 tritt eine aktualisierte Infektionsschutzverordnung in Kraft. Die damit verbundenen Regelungen sind mit allen Berliner Sportämtern und der Senatsverwaltung für Inneres und Sport abgestimmt.
Die geänderte Infektionsschutzverordnung kann hier eingesehen werden.
Die bisherigen Regelungen für den Amateursport und die ehrenamtlichen Tätigkeiten haben sich gegenüber der vorherigen Verordnung wie folgt geändert.
Demnach wird der Spielbetrieb im Berliner Amateurfussball weiterhin ruhen.
Die Ausnahmegenehmigung für die Sportausübung für Kinder unter freiem Himmel wurde zurückgezogen. Demnach können alle Altersklassen unter freiem Himmel wieder Sport ausüben.
Für Fussballvereine sind die folgenden Punkte relevant:
– Sport ist individuell oder mit maximal fünf weiteren Personen aus insgesamt höchstens zwei Haushalten kontaktfrei und unter Einhaltung des Abstandes (§ 3 Absatz 1 Satz 1) möglich.
– Spieler im Alter von bis zu vierzehn Jahren dürfen in einer festen Betreuungs- oder Unterrichtsgruppe von max. 20 Kinder (je eine Gruppe pro Halbfeld eines GF) auf Berliner Sportanlagen im Freien trainieren. Die Gruppe darf von einer Person (z.B. Übungsleiter:in/Trainer:in etc.) betreut werden, die einen negativen Coronatest (nicht älter als 24 Stunden), eine vollständige Impfung oder eine Genesung vorweisen kann
– Die maximale Anzahl der Gruppen mit 10 Personen pro Halbfeld eines Großfeld beläuft sich nach Rückmeldung der Sportämter auf 2 (je eine Gruppe pro Viertelfeld).
– Es gilt zu beachten, dass die Kinder der einzelnen Gruppen während der Trainingszeiten explizit nur in ihrer Gruppe ohne Einhaltung eines Mindestabstandes trainiert werden dürfen. Demnach sind Trainingsspiele gegen andere 10er Gruppen nicht erlaubt.
– Spieler über vierzehn Jahre dürfen in einer festen Betreuungs- oder Unterrichtsgruppe von max. 9 Kinder (je eine Gruppe pro Viertelfeld eines GF) auf Berliner Sportanlagen im Freien trainieren. Die Gruppe darf von einer Person (z.B. Übungsleiter:in/Trainer:in etc.) betreut werden. Sämtliche Personen (Spieler, Trainer wie auch Betreuer) müssen im Sinne von § 6b der Infektionsschutzverordnung negativ getestet sein. Diese Testpflicht gilt nicht für schulpflichtige Kinder.
– Zuschauende sind nicht gestattet, auch wenn Nachweise für einen negativen Test, eine Impfung oder eine Genesung vorliegen.
– Eltern werden gebeten, sich nicht dauerhaft an den Ein- oder Ausgängen der Sportanlagen aufzuhalten.
– Duschen und Kabinen bleiben vorerst geschlossen. Außen-WC-Anlagen dürfen jedoch genutzt werden.
– Die Dokumentation der Teilnehmenden am Training ist vorzunehmen (Name, Anschrift, Kontaktdaten, Wohnbezirk).
– Ein Schutz- und Hygienekonzept zur Durchführung des Trainingsbetriebs muss auch weiterhin vorliegen. Die Vereine sind weiterhin für die Einhaltung der Abstands- und Hygienemaßnahmen zuständig. Ebenso müssen die Übungsleiter:innen vor der Trainingseinheit auf das Hygienekonzept hinweisen.
– Es besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Gebäuden. Hierzu zählen auch Umkleidegebäude. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist also mit Betreten des Gebäudes aufzusetzen und solange zu tragen, bis das Gebäude verlassen wird oder bis zum Beginn der Sporteinheit. (vgl. § 4 Absatz 1)
– Die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten ist weiterhin möglich. (vgl. § 2 Absatz 4 Nummer 2)
– In Berlin wurde die Anzahl der maximalen Personen bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumlichkeiten auf maximal 20 Personen beschränkt. (vgl. §9 Absatz 2)
Der BFV appelliert an den Grundsatz der Infektionsschutzverordnung: Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Haushaltes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Daher sollte jeder Verein aus Sicht des BFV die Notwendigkeit von persönlichen Kontakten individuell prüfen.