SG Stern Kaulsdorf

Aktualisierte Infektionsschutzverordnung (vom 17.08.2021)

Ab dem 20.08.2021 tritt eine aktualisierte Infektionsschutzverordnung in Kraft. Die damit verbundenen Regelungen sind mit allen Berliner Sportämtern und der Senatsverwaltung für Inneres und Sport abgestimmt.

Die geänderte Infektionsschutzverordnung kann hier eingesehen werden.

Hinweis:
Die Personen, die weder den Nachweis einer vollständigen Impfung oder einer Genesung vorweisen können, benötigen also einen negativen Test – dieser kann wie bisher mit einem maximal 24 Stunden alten POC-Antigen-Test (sogenannter „Bürgertest“, Schnelltest) oder mit einem PCR-Antigen-Test (Abstrich mit Laborbefund), der 48 Stunden alt sein darf.

Schülerinnen und Schüler haben ab dem 20.08.2021 keine Testpflicht mehr, dies gilt für alle Schulbesuchenden, unabhängig ihres Alters und unabhängig von der Gruppengröße.

Für Fussballvereine sind die folgenden Punkte relevant:

– Sportausübung im Freien in Trainingsgruppen beliebiger Größe ohne Abstand und ohne Testpflicht ist erlaubt (vgl. §30 Absatz 1)

– Bei Wettkämpfen/Sportveranstaltungen im Freien besteht bereits eine Testpflicht/Nachweis der vollständigen Impfung/Nachweis einer Genesung für alle Anwesenden ab einer Personenzahl von 100 (Sporttreibende plus Zuschauende)

– Duschen und Kabinen können, dem Hygieneschutzkonzept folgend, genutzt werden

– Außen-WC-Anlagen dürfen genutzt werden

– Die Dokumentation der Teilnehmenden am Training ist empfohlen jedoch nicht Pflicht (Name, Anschrift, Kontaktdaten, Wohnbezirk)

– Ein Schutz- und Hygienekonzept zur Durchführung des Trainingsbetriebs muss auch weiterhin vorliegen. Die Vereine sind weiterhin für die Einhaltung der Abstands- und Hygienemaßnahmen zuständig. Ebenso müssen die Übungsleiter:innen vor der Trainingseinheit auf das Hygienekonzept hinweisen. 

– Es besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Gebäuden. Hierzu zählen auch Umkleidegebäude. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist also mit Betreten des Gebäudes aufzusetzen und solange zu tragen, bis das Gebäude verlassen wird oder bis zum Beginn der Sporteinheit

– Die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten ist weiterhin möglich. (vgl. § 9 Absatz 3 Nummer 2)


Der BFV appelliert an den Grundsatz der Infektionsschutzverordnung: Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Haushaltes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Daher sollte jeder Verein aus Sicht des BFV die Notwendigkeit von persönlichen Kontakten individuell prüfen.