SG Stern Kaulsdorf

Aktualisierte Infektionsschutzverordnung (vom 15.11.2021)

Ab dem 15.11.2021 tritt eine aktualisierte Infektionsschutzverordnung in Kraft. Die damit verbundenen Regelungen sind mit allen Berliner Sportämtern und der Senatsverwaltung für Inneres und Sport abgestimmt.

Die geänderte Infektionsschutzverordnung kann hier eingesehen werden.

Hinweis:
Die Sportausübung unter freiem Himmel ist weiterhin unter unveränderten Bedingungen (ohne Nachweis von Impfung/Test) zulässig.
Für das Betreten eines Funktionsgebäudes auf der Sportanlage (Umkleidekabinen eingeschlossen) gilt künftig für alle Anwesenden (Sportler:innen, Eltern, Trainer:innen, Betreuer:innen, Funktionspersonal, Zuschauer:innen) die 2G-Regelung.

Personen, die unter die 2G-Regelung fallen, müssen

  • nachweislich vollständig gegen COVID-19 geimpft sein (seit der letzten notwendigen Impfung sind mindestens 14 Tage vergangen) oder,
  • nachweislich von einer COVID-19-Erkrankung genesen sein (mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate nach einem positiven PCR-Testergebnis).

Unter die 2G-Regelung fallen außerdem:

  • Personen unter 18 Jahren, die einen eigenen negativen Test nachweisen können (POC-Test nicht älter als 24 Stunden alt, PCR-Test nicht älter als 48 Stunden) und,
  • nachweisen können, dass mittels einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen können, dass sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden UND einen eigenen negativen Test nachweisen können (PCR-Test nicht älter als 48 Stunden – ein POC-Test ist hier nicht ausreichend).

Alle Personen unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, benötigen keinen zusätzlichen Test, die Vorlage des Schülerausweises ist hier als Nachweis ausreichend, und sind von der 2G-Regelung ausgenommen.
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind auch unter 2G-Regelung weiterhin von der Testpflicht ausgenommen.

Die Auswirkungen der 2G-Regelung sind:

  • der Mindestabstand muss nicht mehr eingehalten werden
  • die Nutzung der Umkleidekabinen ist ohne Anzahlbeschränkung möglich
  • außer während der Sportausübung, ist dennoch stets ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen

Für Fussballvereine sind die folgenden Punkte relevant:

für den Sport im Freien:

  • Sport im Freien ist auch bei Unterschreitung des Mindestabstands bei der Sportausübung weiterhin ohne Nachweis von Impfung/Test erlaubt.
  • Für das Betreten von Funktionsgebäuden (einschließlich Umkleidekabinen) auf der Sportanlage gilt künftig die 2G-Regelung (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene).
  • Zum Zweck der Kontaktnachverfolgung ist das Führen einer Anwesenheitsdokumentation durch die Vereine zwingend erforderlich.
  • Für Veranstaltungen sowie sportliche Wettkämpfe im Freien gilt ab 100 Personen auf der Sportanlage die Pflicht zur Erbringung eines Nachweises über einen negativen Corona-Test, den vollständigen Impfschutz oder die Genesung (3G-Regel).
  • Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.000 zeitgleich anwesenden Personen müssen durch die jeweils fachlich zuständige Senatsverwaltung zugelassen werden.

für den Sport in gedeckten Sportanlagen:

  • Die Sportausübung sowie Wettkampfdurchführung in gedeckten Sportanlagen ist nur unter der 2G-Regelung (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene) zulässig. Die Pflicht zur Erbringung eines entsprechenden Nachweises gilt für alle Anwesenden (auch Zuschauer:innen). Die Zugangskontrolle muss durch die Veranstalter/Vereine erfolgen.
  • Nutzungsgruppen von höchstens 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren in einer festen Gruppe zuzüglich genau einer betreuenden Person
  • Zum Zweck der Kontaktnachverfolgung ist das Führen einer Anwesenheitsdokumentation durch die Vereine zwingend erforderlich.