SG Stern Kaulsdorf

Aktualisierte Infektionsschutzverordnung (vom 17.04.2021)

Am 13. April 2021 hat der Berliner Senat eine Änderung der Infektionsschutzverordnung beschlossen. Sie löst die bisher geltende Verordnung ab. 

Die geänderte Infektionsschutzverordnung kann hier eingesehen werden.

Die bisherigen Regelungen für den Amateursport und die ehrenamtlichen Tätigkeiten haben sich gegenüber der vorherigen Verordnung wie folgt geändert.

Demnach wird der Spielbetrieb im Berliner Amateurfussball weiterhin ruhen.
Die Ausnahmegenehmigung für die Sportausübung für Kinder bis 12 Jahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 4) unter freiem Himmel wurde erweitert und gilt nun für Kinder bis 14 Jahren.

Für Fussballvereine sind daher die folgenden Punkte relevant:

– Sport ist individuell oder mit maximal fünf weiteren Personen aus insgesamt höchstens zwei Haushalten kontaktfrei und unter Einhaltung des Abstandes (§ 3 Absatz 1 Satz 1) möglich. 

– Der BFV setzt weiterhin alle Spiele automatisch über das DFBnet ab. Über die Wiedereinsetzung des Spielbetriebes informiert der BFV, sobald die Politik die Zeichen sendet, dass der Spielbetrieb wieder möglich ist.

– Kinder im Alter bis zu vierzehn Jahren dürfen in einer festen Betreuungs- oder Unterrichtsgruppe von max. 20 Personen auf Berliner Sportanlagen im Freien trainieren. Die Gruppe darf von einer Person (z.B. Übungsleiter:in/Trainer:in etc.) betreut werden, so dass maximal 10 Kinder oder maximal 20 Kinder und jeweils ein:e Betreuer:in pro Gruppe erlaubt sind. 

– Die maximale Anzahl der Gruppen mit 20 Personen pro Großfeld beläuft sich nach Rückmeldung der Sportämter auf zwei (eine Gruppe pro Halbfeld). 

– Die maximale Anzahl der Gruppen mit maximal 10 Kindern beläuft sich nach Rückmeldung der Sportämter auf vier (eine Gruppe pro Viertelfeld). 

– Es gilt zu beachten, dass die Kinder der einzelnen Gruppen während der Trainingszeiten explizit nur in ihrer Gruppe trainiert werden dürfen.

– Zuschauende sind nicht gestattet. Duschen und Kabinen bleiben vorerst geschlossen. Außen-WC-Anlagen dürfen genutzt werden. Eltern werden gebeten, sich nicht dauerhaft an den Ein- oder Ausgängen der Sportanlagen aufzuhalten.

– Die Dokumentation der Teilnehmenden am Training ist vorzunehmen (Name, Anschrift, Kontaktdaten, Wohnbezirk). 

– Ein Schutz- und Hygienekonzept zur Durchführung des Trainingsbetriebs muss auch weiterhin vorliegen. Die Vereine sind weiterhin für die Einhaltung der Abstands- und Hygienemaßnahmen zuständig. Ebenso müssen die Übungsleiter:innen vor der Trainingseinheit auf das Hygienekonzept hinweisen. 

– Es besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Gebäuden. Hierzu zählen auch Umkleidegebäude. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist also mit Betreten des Gebäudes aufzusetzen und solange zu tragen, bis das Gebäude verlassen wird oder bis zum Beginn der Sporteinheit. (vgl. § 4 Absatz 1)

– Die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten ist weiterhin möglich. (vgl. § 2 Absatz 4 Nummer 2)

– In Berlin wurde die Anzahl der maximalen Personen bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumlichkeiten auf maximal 20 Personen gesenkt. (vgl. §9 Absatz 2)

Der BFV appelliert an den Grundsatz der Infektionsschutzverordnung: Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Haushaltes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Daher sollte jeder Verein aus Sicht des BFV die Notwendigkeit von persönlichen Kontakten individuell prüfen.