Aktualisierte Infektionsschutzverordnung (vom 18.06.2021)
Ab dem 18.06.2021 tritt eine aktualisierte Infektionsschutzverordnung in Kraft. Die damit verbundenen Regelungen sind mit allen Berliner Sportämtern und der Senatsverwaltung für Inneres und Sport abgestimmt.
Die geänderte Infektionsschutzverordnung kann hier eingesehen werden.
Die bisherigen Regelungen für den Amateursport und die ehrenamtlichen Tätigkeiten haben sich gegenüber der vorherigen Verordnung wie folgt geändert.
Die Ausnahmegenehmigung für die Sportausübung für Kinder unter freiem Himmel wurde zurückgezogen. Demnach können alle Altersklassen unter freiem Himmel wieder Sport ausüben.
Für Fussballvereine sind die folgenden Punkte relevant:
– Sportausübung im Freien in Trainingsgruppen beliebiger Größe ohne Abstand und ohne Testpflicht ist erlaubt (vgl. §30 Absatz 1)
– bis zu 250 Zuschauende können ohne Testpflicht anwesend sein, wenn ein Abstand von 1,5m gewährleistet werden kann. Hierzu müssen den Zuschauern durch den Veranstalter feste Plätze zugewiesen werden. Die Zuschauer müssen während der Anwesenheit auf der Sportanlage einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn sie sich nicht auf dem zugewiesenen Plätzen befinden.
– Duschen und Kabinen können, dem Hygieneschutzkonzept folgend, genutzt werden
– Außen-WC-Anlagen dürfen genutzt werden
– Die Dokumentation der Teilnehmenden am Training ist empfohlen jedoch nicht Pflicht (Name, Anschrift, Kontaktdaten, Wohnbezirk)
– Ein Schutz- und Hygienekonzept zur Durchführung des Trainingsbetriebs muss auch weiterhin vorliegen. Die Vereine sind weiterhin für die Einhaltung der Abstands- und Hygienemaßnahmen zuständig. Ebenso müssen die Übungsleiter:innen vor der Trainingseinheit auf das Hygienekonzept hinweisen.
– Es besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Gebäuden. Hierzu zählen auch Umkleidegebäude. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist also mit Betreten des Gebäudes aufzusetzen und solange zu tragen, bis das Gebäude verlassen wird oder bis zum Beginn der Sporteinheit
– Die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten ist weiterhin möglich. (vgl. § 9 Absatz 3 Nummer 2)
– In Berlin wurde die Anzahl der maximalen Personen bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumlichkeiten auf maximal 250 Personen beschränkt. (vgl. §11 Absatz 2)
Der BFV appelliert an den Grundsatz der Infektionsschutzverordnung: Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Haushaltes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Daher sollte jeder Verein aus Sicht des BFV die Notwendigkeit von persönlichen Kontakten individuell prüfen.